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   VGH Baden-Württemberg, 10.03.1989 - 5 S 79/89   

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VGH Baden-Württemberg, 10.03.1989 - 5 S 79/89 (https://dejure.org/1989,5815)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.03.1989 - 5 S 79/89 (https://dejure.org/1989,5815)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. März 1989 - 5 S 79/89 (https://dejure.org/1989,5815)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1989, 259
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 3 S 778/18

    Nutzungsänderung einer Ladeneinheit in eine Wettannahmestelle

    Ein vom Bauherrn angegebener Nutzungszweck, der nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden kann, darf der Zulässigkeitsprüfung nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in diesen Fällen auf den wirklichen Nutzungszweck abzustellen, wie er sich objektiv aus den Bauvorlagen ergibt (BVerwG, Urt. v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris; Beschl. v. 10.8.1989 - 5 S 79/89 - VBlBW 1989, 259).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2020 - 1 S 581/18

    Versagung der Genehmigung nach

    Es ist auf den erkennbar beabsichtigten, objektiv zu bestimmenden Nutzungszweck abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.1989 - 5 S 79/89 - VBlBW 1989, 259; BayVGH, Urt. v. 19.04.2012 - 2 B 10.231- juris Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2017 - 3 S 1102/17

    Baurechtlich Abgrenzung von Wettbüros und Wettannahmestellen

    Ein vom Bauherrn angegebener Nutzungszweck, der nach dem Zuschnitt der baulichen Anlage und den sonstigen Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden kann, darf der Zulässigkeitsprüfung nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in diesen Fällen auf den wirklichen Nutzungszweck abzustellen, wie er sich objektiv aus den Bauvorlagen ergibt (BVerwG, Urt. v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.8.1989 - 5 S 79/89 - VBlBW 1989, 259).
  • OVG Sachsen, 07.02.2007 - 1 B 583/06

    Erteilung einer Baugenehmigung

    Ist eine andere Nutzung im Wege der Auslegung ermittelbar, wäre auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung abzustellen (VGH Bad.-Württ., VBlBW 1989, 259, vgl. auch Degenhart, SächsBauO, § 70, RdNrn. 8 und 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1996 - 8 S 270/96

    Befreiung von der zulässigen Zahl der Geschoßfläche nach BauGBMaßnG § 4 Abs 1 -

    Es trifft zwar zu, daß die Baurechtsbehörden ermächtigt sind, bei offensichtlich unrichtiger Angabe des Nutzungszwecks in einem Bauantrag bei der Entscheidung über diesen auf den wirklichen Nutzungszweck abzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.3.1989 - 5 S 79/89 - VBlBW 1989, 259; Sauter, LBO, § 59 RdNrn. 30a).
  • VG Gießen, 08.01.2008 - 1 E 2214/07

    Bauvoranfrage für die zu einem Internet-Entertainmentcenter

    20 Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Bindung der Bauaufsichtsbehörde an die Bauvoranfrage dort endet, wo erkennbar unrichtige Angaben (falsche Angaben) etwa über eine nicht genehmigungsfähige Nutzungsabsicht (z.B. Diskothek statt Gaststätte oder zwei kleine Spielhallen statt einer kerngebietstypischen Spielhalle) gemacht werden, da es dann es auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.1989 - 5 S 79/89 -, VBlBW 1989, 259; VG Gießen, Beschluss vom 06.07.1993 - 1 G 114/92 - Dahlke-Piel in Degenhart, Sächsische Bauordnung, Kommentar, § 70 Rn. 18; T., a.a.O., § 60 Rn. 24).
  • VG Frankfurt/Main, 06.11.2014 - 8 K 2186/14

    1. Zum Begriff des Wochenendhauses

    Dann kommt es auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.1989 - 5 S 79/89 -, VBlBW 1989, 259 BVerwGE 90, 140 = NVwZ 1993, 773>; VG Gießen, Beschluss vom 20.09.1994 - 1 G 883/94 -, NVwZ-RR 1995, 367; Hornmann, a.a.O., § 60 Rn. 24).
  • VGH Bayern, 17.06.2008 - 1 B 05.2538

    Unzulässigkeit der Erweiterung einer Klage im Berufungsverfahren wegen

    Wie bereits im Schreiben des Gerichts vom 28. Februar 2007 erläutert wurde, ergibt sich aus der von den Klägern genannten Entscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 10.03.1989 VBlBW 1989, 259) nichts anderes.
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